Statuten
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Name und Sitz Die Regionalgruppe Wyland ist ein Verein, gemäss Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort
des Präsidenten/der Präsidentin. Es ist eine Sektion des Swiss
Sheep Dog Society. Für die Regionalgruppe Wyland gelten die
Statuten des SSDS.
Um die Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Regional-
gruppe besser zu verteilen, wird ein eigener Vorstand gewählt
und eine eigene Kasse geführt. Zu diesem Zweck sind diese
Statuten in Kurzform nötig.
Art. 2
Zweck Die Regionalgruppe Wyland übernimmt die Aufgaben, welche
in den Statuten des SSDS vorgesehen sind.
Es sind dies:
- Ausbildung von Hundeführer/innen in der Region
- Organisation und Durchführung von Arbeitsprüfungen
- Gedankenaustausch und Pflege der Kameradschaft.
Mittel Jahresbeitrag und Beitrag für die Ausbildungskurse. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Richtlinien des SSDS sind zu berücksichtigen.
Mitglieder Alle Personen, welche Mitglieder der Swiss Sheep Dog Society
(SSDS) sind, können in der Regionalgruppe Wyland Mitglied
werden, Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des
gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.
Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
Wer in die Regionalgruppe eintreten will, kann sich beim aktuellen
Präsidenten der RG melden.
Natürliche Personen, die während 20 Jahren ununterbrochen
Mitglied der RG Wyland waren, werden an der General-
versammlung als Ehrenmitglieder ernannt.
Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die
ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder
Ausschluss.
Organisation Die Regionalgruppe besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern des SSDS (Anmeldung mittels
Formular des SSDS)
- Einem Vorstand bestehend aus mindestens 4 Mitgliedern
- Zwei Kassenrevisoren
- Mindestens zwei Übungsleitern
Vorstand Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte und informiert die
Regionalgruppen Mitglieder. Er besteht mindestens aus:
- Präsident (Vorsitz)
- Vizepräsident (Stellvertretung)/Ausbildungsleiter
- Aktuar
- Kassier
TK Ein Mitglieder der RG wird von der Generalversammlung als
Mitglied in der Technischen Kommission des SSDS gewählt. Es
muss sich dabei um kein Vorstandsmitglied handeln.
GV Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der RG.
Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren
Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres
durchgeführt werden.
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt
durch Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder in schriftlicher
oder elektronischer Form, mindestens 21 Tage vor der
Generalversammlung und unter Bekanntgabe der
Traktandenliste.
Diese sollte folgende Traktanden beinhalten:
- Protokoll
- Mutationen
- Jahresrechnung
- Wahlen
a. Vorstand
b. Präsident
c. Rechnungsrevisoren
d. Übungsleiter
e. Technischer Delegierter
- Rückblick und Ausblick
- Bericht Technischer Delegierter
- Verschiedenes
Auflösung Die Auflösung der Regionalgruppe richtet sich nach den Statuten
des SSDS. Ein allenfalls bei der Auflösung vorhandenes Vermögen der Regionalgruppe ist der Kasse des
SSDS zu übergeben.
Haftung Für die Verbindlichkeiten der RG Wyland haftet ausschliesslich deren Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder der Regionalgruppe sowie der gesamte Vorstand
der RG haften nicht für ein eventuelles Defizit in der Kasse der
Regionalgruppe.
Schlussbestimmung
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung der Regionalgruppe Wyland vom 28. April 2023 angenommen und treten sofort in Kraft.
Im Namen der Regionalgruppe Wyland